Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 80 Ausschluss der Beschwerde

Stand: 27.02.2024

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen6.071 Entscheidungen

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

←§ 79 →§ 80a