§ 80 Ausschluss der Beschwerde
Stand: 27.02.2024
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Wird zitiert von 6.071 Entscheidungen zu § 80 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.08.2024 – 18 B 626/24Anwendbarkeit des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG auf Anträge auf Gewährung einer Verfahrensduldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VGH Bayern, 27.01.2026 – 19 C 25.2434Zitiert von 4
- OVG Bremen, 20.12.2024 – 2 S 344/24Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2024 – 12 S 821/24Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Vollzug einer Abschiebungsandrohung; Darlegungspflichten bei der Beschwerdebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VGH Hessen, 23.07.2019 – 3 B 1160/19Zitiert von 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2026 – 7 B 11786/25.OVGZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 10 A 2417/26.AErfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 18.09.2026 – 22 L 2308/26.AAnwendbares Recht auf vor der GEAS-Reform gestellte Asylanträge; Auslegung der Übergangsvorschrift des § 87e AsylG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 17.09.2026 – 16 A 2275/26.AErfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 80 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.